Allgemeine Geschäftsbedingungen

der SanTec Tirol – Kanalsanierung & Kanalservice GmbH –

gültig bis auf Widerruf.

1. Unsere Leistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand inklusive An- und Abfahrt verrechnet. Telefonische Kostenschätzungen beruhen auf den Angaben der Auftraggeber und stellen lediglich eine grobe Schätzung dar und sind unverbindlich. Zu berücksichtigen sind insbesondere allfällige Nacht- bzw Sonn- und Feiertagszuschläge.

Die Preise unseres Angebotes bzw. unserer Preisliste setzen voraus, dass sämtliche Arbeiten ohne Behinderung bzw. zusätzliche Arbeiten durchgeführt werden können. Zusätzliche Arbeiten wie zB Erd-, Stemm-, Reparatur- und sonstige Arbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand entsprechend unserer Regiesätze in Rechnung gestellt. Sämtliches Material wie zB neue Domdeckelschrauben, Domdeckeldichtung, Dichtungen bei Putzstücken oder Syphone, etc. werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, auch wenn dieses im Angebot nicht enthalten ist.

2. Im Zuge des Auftrags befahren wir nur über ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers unbefestigte Verkehrsanlagen und übernehmen keine wie immer geartete Haftung für daraus entstehende Flurschäden oder Schäden welcher Art auch immer. Sollten Dritte Ansprüche aufgrund der genannten Schäden an uns stellen, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns schad- und klaglos zu halten.

3. Vereinbart wird, dass bei der Reinigung von Leitungen lediglich der Versuch geschuldet wird, diese wieder durchgängig zu machen bzw. den ursprünglichen Leitungsquerschnitt wieder herzustellen. Sollte sich der gewünschte Erfolg trotz sorgfältiger Reinigung nicht oder nicht zur Gänze einstellen, so gebührt dennoch das volle vereinbarte Entgelt. Sollten durch den Überdruck oder das Spülen Behälter, Leitungen und sonstige Anlageteile beschädigt oder undicht bzw. Räumlichkeiten verunreinigt werden, wird hierfür und für eventuell auftretende Folgeschäden von uns keinerlei Haftung übernommen.

4. Ausdrücklich wurde auf die Gefahr hingewiesen, dass bei Kanalreinigungsarbeiten der Reinigungsschlauch im Bearbeitungsobjekt hängen bleiben und nicht mehr herausgezogen werden könnte und in der Folge vom übrigen Teil abgetrennt werden muss. Für den Fall eines derartigen nicht vorhersehbaren Ereignisses verpflichtet sich der Auftraggeber, uns jeden wie immer gearteten Schaden zu ersetzen. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung jedes wie immer gearteten Schadens, der ihm auf Grund des im Objekt zurückgebliebenen Schlauches entstehen könnte bzw. entsteht. Für den Fall von Fremdeinbauten im Kanal, zB Glasfaserkabel, kann eine Beschädigung dieser Einbauten im Zuge der Reinigung nicht ausgeschlossen werden. Weiters kann eine Reinigung aufgrund der Einbauten eventuell nicht korrekt durchgeführt werden. Es wird daher vereinbart, dass der Auftraggeber im Falle einer Beschädigung allfälliger Einbauten gegen uns keine Schadenersatzforderungen stellt. Auch für den Fall, dass Dritte den Auftraggeber aufgrund der Beschädigung der Einbauten in Anspruch nehmen, verzichtet der Auftraggeber auf die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen bzw. Regressforderungen uns gegenüber. Für den Fall, dass Dritte aufgrund der Beschädigung der Einbauten an uns Forderungen richten, erklärt der Auftraggeber hiermit, uns schad- und klaglos zu halten. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlicher Beschädigung der Einbauten. Gegenüber Konsumenten gilt der Haftungsausschluss nur für leichte Fahrlässigkeit.

5. Wenn die am Einsatzfahrzeug befindliche Standardschlauchlänge zur ordnungsgemäßen Durchführung der Dienstleistung nicht ausreicht, trägt der Auftraggeber die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzschläuche.

6. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend und ohne Bindungswirkung. Angebote, Aufträge und Auftragsänderungen, Stornos sowie sämtliche sonstige Vereinbarungen erlangen erst durch unsere schriftliche Bestätigung Verbindlichkeit. Unser Stillschweigen gilt ausdrücklich nicht als Zustimmung. Unsere Preise sind mangels anderer Vereinbarungen, die nur gültig sind wenn sie schriftlich niedergelegt und von uns unterfertigt sind, freibleibend.

Das vom Kunden für die von uns erbrachten Leistungen zu bezahlende Entgelt, bestimmt sich nach den am Tag der Leistungserbringung gültigen Preise, es sei denn, dass andere schriftliche Vereinbarungen mit dem Kunden getroffen wurden.

Das vereinbarte Entgelt ist binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge und Skonti zur Zahlung fällig. Datum der Zahlung ist der Tag an welchem der Rechnungsbetrag auf unserem Konto gutgeschrieben oder bar bezahlt wird. Ein Zahlungsverzug geht zu Lasten des Kunden.

Reklamationen sind jedenfalls binnen 14 Tagen zu erheben.

Im Fall des Zahlungsverzuges gilt der gesetzliche Zinssatz wie vereinbart. Mahn– und Betreibungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Mahn- und Inkassospesen, sodann auf Zinsen und in der Folge auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Bei teilbaren Leistungen bzw. wiederkehrenden Leistungen steht es uns frei, Teilrechnungen über diese Teilleistungen zu stellen, für diese gelten ebenso die hier festgelegten Konditionen. Werden Teilrechnungen nicht fristgerecht beglichen, steht es uns frei, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich aufzulösen und entfällt für uns somit die Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen. Dem Vertragspartner stehen für diesen Fall keine wie immer gearteten Ansprüche gegen uns zu. Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen, andere Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit.

7. Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Vermögens nicht eröffnet, sind Exekutionen gegen den Kunden anhängig oder verstößt der Kunde gegen vertragliche Vereinbarungen, steht es uns frei, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich aufzulösen und entfällt für uns somit die Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen. Dem Vertragspartner stehen für diesen Fall keine wie immer gearteten Ansprüche gegen uns zu.

8. Wir sind bestrebt die Abhol– und Übernahmstermine vereinbarungsgemäß einzuhalten. Sollte durch das Verhalten des Kunden oder durch Umstände die nicht in unserem Einflussbereich liegen, sich ein derartiger Termin verzögern, verlängern sich die Fristen entsprechend. Es besteht für den Kunden in diesem Fall kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder auf Erfüllung sonstiger Ansprüche.

Aufwendungen die durch das Verhalten des Kunden bei Abholung entstehen, müssen von diesem ersetzt werden.

Als Gerichtsstand wird die Zuständigkeit in Innsbruck vereinbart. Es gilt Österreichisches Recht.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten jene gültigen Bestimmungen, die dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung unter Berücksichtigung des ursprünglichen Parteiwillens weitgehend entsprechen. Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieses Vertrages gegen das Gesetz wird vereinbart, dass eine Nichtigkeit den Vertrag nur hinsichtlich des betroffenen Punktes unwirksam macht, die übrigen jedoch bestehen lässt.

Der Unterzeichner dieser Vereinbarung erklärt ausdrücklich zum Abschluss von Verträgen berechtigt und bevollmächtigt zu sein. Eine mangelnde Berechtigung/Bevollmächtigung des Unterzeichners macht diesen persönlich für allfällige Ersatzansprüche haftbar.

9. Arbeitsausführung: Unsere Angebote beruhen auf der Normalarbeitszeit MO-FR 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr. Im Rahmen des erteilten Auftrages bestimmen unsere Mitarbeiter den Arbeitsumfang, den Arbeitsausgangspunkt, die Wahl der Maschinen und Geräte sowie die sonstige Durchführungsweise der notwendigen Arbeiten. Ein Arbeitsplatz bei Kanalschächten im Freien muss für leichte Lastwagen befahrbar sein. Kanäle im Außenbereich müssen durch einen begehbaren Kanalschacht zugänglich sein (mind. DN 1000 ). Der AG hat für die Zeit der Leistungsausführung dem AN kostenlos geeignete Räumlichkeiten für die gesicherte Lagerung von Maschinen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

Arbeitserfolg/Geschuldete Leistung: Der AN schuldet die Ausführung der angebotenen Tätigkeiten. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund von Unvorhersehbarkeiten bei Baugrund und Kanalbeschaffenheit insbesondere wegen des Alters des Kanals, wegen unterirdischer Zerstörungen oder Einbrüchen des Kanals durch Wurzeln oder andere Einwirkungen, ein Leistungserfolg wie eine erfolgreiche Räumung oder ein aufschlussreiches, vollständiges oder fehlerfreies Kanaluntersuchungsergebnis vom AN nicht geschuldet wird. Sollte sich der gewünschte Erfolg nicht einstellen, ist der AN nach seinem Ermessen berechtigt, weitere Versuche durchzuführen, wobei erfolglose Versuche jedenfalls zu vergüten sind. Allenfalls erforderliche behördliche Bewilligungen, Abnahmen und  Meldungen hat der AG auf eigene Rechnung selbst zu veranlassen.

10. Ausführungstermine: Ausführungstermine können aus organisatorischen Gründen ausschließlich mit unserer Einsatz-Zentrale vereinbart werden, nicht jedoch mit unseren Mitarbeitern vor Ort. Der AN bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den AN eine angemessene Nachfrist von zumindest 10 Tagen gewährt hat, es sei denn, ein Termingeschäft wurde ausdrücklich vereinbart.

Nebenabreden: Nebenabreden, Vereinbarungen über Ausführungstermine sowie etwaige Auskünfte und Ratschläge unserer Monteure sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

11. Preise: Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise. Strom und Wasser von einem Hydranten (in max. 100 m Entfernung) sind vom AG kostenlos zur Verfügung zu stellen oder von ihm auf eigene Kosten zu beschaffen. Das Gleiche gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel. Der AG bevollmächtigt uns ausdrücklich, eine etwas notwendige Abfallbeseitigung in seinem Namen und auf seine gesonderte Rechnung zu veranlassen. Alle etwa uns entstehenden Abfallbeseitigungskosten trägt der AG. Die Preise sind Fixpreise gültig 3 Monate ab Angebotslegung, danach veränderlich im Sinn der ÖNORM B 2111.

12. Haftung/Gewährleistung: Für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen aus Ursache unserer Arbeiten gilt eine Haftzeit von 1 Jahr ab einer gemeinsam durchgeführten Abnahme, spätestens jedoch nach Legung der Schlussrechnung. Die spätere Geltendmachung solcher Ansprüche ist ausgeschlossen.

Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Unsere Haftung ist auf den von uns vorhersehbaren Schaden und insgesamt mit dem Auftragswert beschränkt. Bei Montage-, Instandsetzungs- und Stemmarbeiten ist das Verursachen von Schäden an bereits vorhandenen Einbauten als Folge nicht erkennbarer Lage und mangels expliziten Hinweises durch den AG möglich. Solche Schäden können nicht geltend gemacht werden.

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